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Fristerstreckung Steuererklärung

Die Steuererklärung ist grundsätzlich bis zum 31. März einzureichen. Selbständigerwerbende und nicht im Kanton wohnhafte Steuerpflichtige mit einer Betriebsstätte oder Liegenschaften- besitz im Kanton Zürich erhalten von Amtes wegen eine verlängerte Frist bis zum 30. September. Haben Sie Gründe, die Steuererklärung mit den erforderlichen Unterlagen nicht innert dieser Frist einreichen zu können, besteht die Möglichkeit, noch vor Ablauf der Einreichefrist beim Gemeindesteueramt ein Gesuch um Fristerstreckung zu stellen (siehe unten). Rechtzeitig eingereichte Fristerstreckungsgesuche gelten ohne gegenteiligen schriftlichen Entscheid als stillschweigend bewilligt. Verspätete Gesuche können nicht mehr bewilligt werden. Auch Mahnfristen sind nicht erstreckbar.

Unbedingt beachten:

  • Nach dem Absenden des Fristerstreckungsgesuchs kann eine Bestätigung gedruckt werden.
  • Das Gesuch ist vor Ablauf der Einreichefrist einzureichen. Nach diesem Termin eingereichte Gesuche können nicht mehr bewilligt werden.
  • Fristverlängerungen werden bis längstens 30. November des aktuellen Jahres bewilligt. Wer eine Frist länger als 30.11. der Steuerperiode beantragen will, muss das Fristerstreckungsgesuch unter Angabe der Gründe in schriftlicher Form an das Gemeindesteueramt richten. Als schwerwiegende Gründe gelten z.B. Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst.
  • Juristische Personen haben das Gesuch beim Kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Bundessteuer, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, einzureichen oder im Online-Schalter der Abteilung Bundessteuer zu erfassen.

Bitte nach dem Absenden die Meldung beachten!

Periode 2023

(13-stellig im Format 756.0000.0000.00)