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Baubewilligung

Eine baurechtliche Bewilligung ist nötig für

  • die Erstellung neuer oder die bauliche Veränderung bestehender Gebäude und gleichgestellter Bauwerke
  • Nutzungsänderungen bei Räumlichkeiten und Flächen, denen baurechtliche Bedeutung zukommt
  • den Abbruch von Gebäuden in Kernzonen
  • Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen
  • die Unterteilung von Grundstücken nach Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung oder nach erfolgter Überbauung, ausgenommen bei Zwangsabtretung
  • wesentliche Geländeveränderungen, auch soweit sie der Gewinnung oder Ablagerung von Materialien dienen
  • Änderungen der Bewirtschaftung oder Gestaltung von Grundstücken in der Freihaltezone, ausgenommen Felderbewirtschaftung und Gartenbau
  • Mauern und Einfriedungen
  • Fahrzeugabstellpätze, Werk- und Lagerplätze
  • Seilbahnen und andere Transportanlagen, soweit sie nicht dem Bundesrecht unterstehen
  • Aussenantennen
  • Reklameanlagen
  • das Fällen von Bäumen aus den in der Bau- und Zonenordnung bezeichneten Baumbeständen

Keiner baurechtlichen Bewilligung bedürfen

  • Bauten und Anlagen, die nach der Allgemeinen Bauverordnung wegen ihrer geringen Ausmasse nicht als Gebäude gelten (Gebäude sind Bauten und Anlagen, die einen Raum zum Schutz von Menschen oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse, mehr oder weniger vollständig abschliessen. Nicht als Gebäude gelten Bauten und Anlagen, deren grösste Höhe nicht mehr als 1.5 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 2 m überlagern)
  • Beseitigen von inneren Trennwänden zwischen Wohnräumen oder Verändern von Öffnungen in solchen Wänden
  • Baubaracken, Bauinstallationen und Baureklametafeln für eine bestimmte Baustelle und für die Dauer der Bauausführung
  • Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder 1.0 m Höhe noch 500 m2 Fläche überschreiten
  • Mauern und geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 0.8 m sowie offene Einfriedungen
  • nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von 1/4m2 je Betrieb
  • nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen baurechtlich untergeordneter Bedeutung, wie Lichtanlagen, Bade-, Wasch- und Abortanlagen, Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse sowie Fallrohre, Schneefänge und untergeordnete Lüftungsaufsätze üblicher Konstruktion
  • Werk- und Lagerplätze in Industriezonen, soweit sie nicht mehr als 1/5 der vermarkten Grundstücksfläche belegen
    Empfangsantennen, die in keiner Richtung 0.8 m überschreiten
  • In Bau- und in Landwirtschaftszonen bedürfen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung, sind jedoch meldepflichtig (Meldeverfahren) www.baugesuche.zh.ch. Genügend angepasst sind sie, wenn sie:
    a. die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen;
    b. von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen;
    c. nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden;
    d. als kompakte Fläche zusammenhängen.
    Solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen sowie im Geltungsbereich einer andern Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars

Anzeigeverfahren

Für Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, durch welche keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt werden, wird anstelle des ordentlichen Verfahrens das Anzeigeverfahren angewendet. Das Anzeigeverfahren wird angewendet auf:

  • Vordächer
  • Balkone, Nischen, Rück- und Vorsprünge
  • Dachkamine und andere kleinere technisch bedingte Dachaufbauten
  • Dachflächenfenster, Dachaufbauten, wie Lukarnen, Gauben und dergleichen, sowie Dacheinschnitte, sofern sie zusammen mit den bereits bestehenden nicht mehr als 1/20 der betreffenden Dachfläche beanspruchen; ausgenommen sind Vorhaben in Kernzonen und Quartiererhaltungszonen
  • unwesentliche Verkleinerungen des Gebäudegrundrisses und des Baukubus
  • die Veränderung einzelner Fassadenöffnungen, insbesondere von Türen und Fenstern
  • das Verschieben oder Einziehen innerer Trennwände
  • Änderungen der Zweckbestimmung einzelner Räume ohne Änderung der Nutzweise
  • Einrichtung und Umbau von Heizungen sowie Öltanks für das bediente Gebäude
  • Empfangsantennen, soweit bewilligungspflichtig
  • Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie, soweit bewilligungspflichtig
  • offene, nicht gewerbliche Schwimmbäder
  • Gartenhäuser und Schöpfe gemäss § 18 Abs. 1 BVV II (Gartenhäuser und Schöpfe, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, sowie überdeckte, seitlich mindestens zur Hälfte der Abwicklung offene Gartensitzplätze sind von den Abstandsvorschriften gegenüber grundstückinternen Gebäuden befreit, wenn ihre Grundfläche 10 m2, ihre Fassadenlänge mit Einschluss allfälliger Pergolen 6 m und ihre grösste Höhe 3 m nicht übersteigen)
  • Reklameeinrichtungen, soweit bewilligungspflichtig, ausser in Kernzonen
  • Mauern und geschlossene Einfriedungen von nicht mehr als 1.5 m Höhe ab gewachsenem Boden
  • die Unterteilung von Grundstücken gemäss § 309 lit. e PBG

Baugesuchsformulare können beim Bauamt bezogen werden oder direkt auf dem Internet heruntergeladen werden.