Navigieren in Glattfelden

Inventar der kommunalen Schutzobjekte der Gemeinde Glattfelden

Welche Objekte in Glattfelden schützenswert sind, beantwortet das kommunale Inventar der Schutzobjekte der Gemeinde Glattfelden.

Rechtliche Grundlage des Inventars
Die Gemeinden sind verpflichtet, über die kommunalen Schutzobjekte Inventare zu erstellen (§ 203 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz Kanton Zürich). Die Inventare sollen über die Bedeutung der Schutzobjekte, bereits bestehenden Schutzmassnahmen und den Schutzzweck Auskunft geben (§ 6 Natur- und Heimatschutzverordnung des Kantons Zürich).
Die Inventare sind nach Bedarf nachzuführen (§ 8 Natur- und Heimatschutzverordnung des Kantons Zürich).

Rechtliche Bedeutung des Inventars
Mit der Aufnahme ins Inventar ist ein Objekt nicht unter Schutz gestellt. Das Inventar ist lediglich eine Auflistung und Dokumentation potentiell schützenswerter Objekte oder von Teilen davon. Es verpflichtet nur die Behörden, nicht jedoch die betroffenen Grundeigentümer. Daher kann gegen die Aufnahme eines Objektes ins Inventar auch kein Rechtsmittel ergriffen werden.
Das Inventar dient der Abteilung Bau und Liegenschaften sowie dem Gemeinderat als Arbeitspapier im Baubewilligungsverfahren. Es stellt aber auch für bauwillige Grundeigentümer ein wertvolles Arbeitsinstrument dar. Je eher vom Inventar Kenntnis genommen wird, desto effizienter kann ein bewilligungsfähiges Projekt erarbeitet werden.

Einsichtnahme
Das Inventar liegt bei der Abteilung Bau und Liegenschaften während den Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung zur Einsicht offen. Zusätzlich steht eine Objektliste online zur Einsicht bereit.

Haben Sie Fragen zum Inventar?
Die Abteilung Bau und Liegenschaften hilft Ihnen gerne weiter (Tel. 044 868 32 10 / bau@glattfelden.ch).

Provokationsbegehren
Zur Prüfung der Schutzwürdigkeit eines Objekts - bspw. bei geplanten Bauvorhaben - kann ein Grundeigentümer ein Provokationsbegehren gemäss § 213 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) einleiten, in dem er ein solches zuhanden des Gemeinderats stellt. Dann wird in der Regel das Inventar eröffnet (was ein Veränderungsverbot bewirkt), ein Gutachten erstellt und das denkmalpflegerische Verfahren bis zu einem Entscheid (Inventarentlassung mit Verzicht auf Schutzmassnahmen oder Abschluss eines Schutzvertrags / Erlass einer Schutzverfügung) weitergeführt. Ein allfälliges Baubewilligungsverfahren bleibt so lange sistiert.

Vom Gemeinderat zuletzt festgesetzt mit Stand per 30.07.2015.
Objektliste zuletzt aktualisiert per 31.12.2024.