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Gemeindeversammlung

Nächste Versammlungen

Gemeindeversammlung Politische Gemeinde

Dienstag, 16. Juni 2026, Mehrzweckhalle «Eichhölzli», Sportweg 4, 8192 Glattfelden

Traktanden:

  1. Antrag auf Genehmigung der Jahresrechnung 2025
  2. Wahlen der Mitglieder des Wahlbüros 2026 - 2030
  3. Allgemeine Informationen

Unterlagen

     

    Kirchgemeindeversammlung Ev.-ref. Kirchgemeinde

    Sonntag, 14. Juni 2026, 10.45 Uhr, im Anschluss an den Gottesdienst in der ev.-ref. Kirche

    Traktanden:

    1. Antrag auf Genehmigung der Jahresrechnung 2025
    2. Erneuerungswahlen Kirchenpflege und Rechnungsprüfungskommission
    3. Verschiedenes

    Unterlagen

       


      Letzte Versammlungen

      Protokolle der vergangenen Gemeindeversammlungen sind im Archiv zu finden.

       


      Zukünftige Daten

      Gemeindeversammlung Politische Gemeinde

      • Donnerstag, 3. Dezember 2026, Budget 2027

       

      Kirchgemeindeversammlung Ev.-ref. Kirchgemeinde

      • Sonntag, 6. Dezember 2026, Budget 2027

       


      Der Besuch der Gemeindeversammlung ist zwar nicht obligatorisch, jedoch wünschens- und sehr empfehlenswert.

      Die Gemeindeversammlung, welcher alle in Glattfelden wohnhaften stimmberechtigten Ein­wohnerinnen und Einwohner angehören, ist das wichtigste und höchste Entscheidungsgremium der Ge­meinde. Jedes Jahr finden zwei ordentliche Gemeindeversammlungen statt – die Rechnungs- und die Budgetgemeindeversammlung. Der Gemeinderat vollzieht die entsprechen­den Beschlüsse der Gemeindeversammlung.

      Die Anträge und Weisungen werden den Stimmberechtigten schriftlich zugestellt. Die detaillierten Unterlagen zu den einzelnen Geschäften liegen in der Gemeinderatskanzlei zur Einsichtnahme auf. Die Stimmberechtigten haben das Recht, sich persönlich zu den Versammlungsgeschäften zu äussern.

      Die Kompetenzen der Gemeindeversammlung sind im Gemeindegesetz sowie in der Ge­meindeordnung im Detail geregelt.

       

       


       

      Rechte und Pflichten

      Die wichtigsten Re­geln sind nachstehend zusammengefasst:
       

      Ankündigung

      Jede Versammlung ist (dringliche Fälle vorbehalten) mindestens vier Wochen vorher unter Bezeichnung der Beratungsgegenstände öffentlich bekannt zu geben. Die zur Behandlung bestimmten Anträge, Rechnungen und die auf die Verhandlungen be­züglichen Akten sind den Stimmberechtigten zur Ein­sicht aufzulegen.
       

      Anfragen gemäss § 17 GG (Gemeindegesetz)

      Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen. Sie richten die Anfrage schriftlich an den Gemeinderat. Solche Anfragen sind spätestens zehn Arbeitstage vor einer Versammlung einzureichen. Der Gemeinderat beantwortet die Anfrage spätestens einen Tag vor dieser Versammlung schriftlich. In der Versammlung werden die Anfrage und die Antwort bekanntgegeben. Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Die Versammlung kann beschliessen, dass eine Diskussion stattfindet.
       

      Initiativen

      Jeder Stimmberechtigte kann über einen in die Befugnis der Gemeindeversammlung fallen­den Gegenstand eine Initiative einreichen. Nebst weiteren Angaben müssen Initiativen neu eine vorbehaltlose Rückzugsklausel enthalten. Initiativen sind grundsätzlich der unmittelbar nächsten Gemeindeversammlung vorzulegen. Der Gemeinderat kann einen Gegenvorschlag unterbreiten. Initiativen können bis zum Be­schluss an der Gemeindeversammlung zurückgezogen werden. Neu ist es zulässig, die glei­che Initiative innerhalb eines Jahres 2-mal einzureichen und zu behandeln.
       

      Rechtsmittel

      Es wird zwischen einer Gemeindebeschwerde und einem Stimmrechtsre­kurs unterscheidet. Die Beschwerde oder der Rekurs kann beim Bezirksrat Bülach eingereicht werden.

      Stimmrechtsrekurs
      Damit können alle Verletzungen der politischen Rechte und von Vorschriften beanstandet werden (z.B. falsches Auszählen). Diese Verletzungen müssen in der Versammlung sofort gerügt werden; die Begründung kann nachgereicht werden. Die Frist wird massiv verkürzt, nämlich auf fünf Tage. Ein Rekurs muss also umgehend erhoben werden.

      Gemeindebeschwerde
      Damit kann man inhaltliche Mängel von Beschlüssen beanstanden. Sie richtet sich gegen einen Beschluss der Gemeinde (Versammlung oder Urne). Die Frist beträgt hier 30 Tage. Die unterlegene Partei muss die Kosten tragen.

      Protokollberichtigungsrekurs
      Begehren um Berichtigung der Protokolle können nur noch in Form des Rekurses innert 30 Tagen erhoben werden oder mittels Rekurs in der Sache verlangt werden.
       

      Abstimmungsordnung

      Über ein Geschäft wird in nachstehender Reihenfolge beschlossen:

      1. Rückweisungsantrag
      2. Bereinigung von gleich geordneten Änderungsanträgen
      3. Abstimmung über verbleibende(n) Änderungsantrag/-anträge
      4. Bereinigung von gleich geordneten Hauptanträgen
      5. Abstimmung über Hauptantrag/-anträge

      Zum Bereinigungsverfahren: Liegen zum Beispiel mehrere gleich geordnete Änderungsan­träge vor (gleich geordnet heisst, sie betreffen den selben Aspekt einer Vorlage), so werden sie nebeneinander zur Abstimmung gebracht. Der Antrag mit den wenigsten Stimmen schei­det aus, bis nur noch ein Änderungsantrag übrig bleibt. Über verbleibende Änderungsan­trä­ge entscheidet das einfache Mehr.

      Achtung: Während des Bereinigungsverfahrens darf jeder Stimmberechtigte nur für einen Antrag abstimmen.

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