Gemeindeversammlung

Der Besuch der Gemeindeversammlung ist zwar nicht obligatorisch, jedoch wünschens- und empfehlenswert.

Die Gemeindeversammlung, welcher alle in Glattfelden wohnhaften stimmberechtigten Ein­wohnerinnen und Einwohner angehören, ist das wichtigste Entscheidungsgremium der Ge­meinde. Jedes Jahr finden zwei ordentliche Gemeindeversammlungen statt – die Rech­nungs- und die Budgetgemeindeversammlung. Der Gemeinderat vollzieht die entsprechen­den Beschlüsse der Gemeindeversammlung.

Die Kompetenzen der Gemeindeversammlung sind im Gemeindegesetz sowie in der Ge­meindeordnung geregelt.


Rechte und Pflichten

Seit 1. Januar 2005 gelten verschiedene neue Vorschriften betreffend die Durchführung von Gemeindeversammlungen. Die für die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger wichtigsten Re­geln sind nachstehend zusammen gefasst.

Ankündigung

Jede Versammlung ist, dringliche Fälle vorbehalten, mindestens vier Wochen (bisher acht Tage) vorher unter Bezeichnung der Beratungsgegenstände öffentlich bekannt zu geben. Die zur Behandlung bestimmten Anträge, Rechnungen und die auf die Verhandlungen be­züglichen Akten sind den Stimmberechtigten zwei Wochen vor der Versammlung zur Ein­sicht aufzulegen.

Anfragen gemäss § 51 GG (Gemeindegesetz)

Jedem Stimmberechtigten steht das Recht zu, über einen Gegenstand der Gemeindeverwaltung von allgemeinem Interesse eine Anfrage an die Gemeindevorsteherschaft zu richten. Die Anfragen sind spätestens zehn Arbeitstage vor der Gemeindever­sammlung der Gemeindevorsteherschaft schriftlich einzureichen. Die Gemeindevorsteherschaft beantwortet die Anfrage in der Gemeindeversammlung. Eine Beratung und Beschlussfassung über die Antwort findet nicht statt.

Initiativen

Jeder Stimmberechtigte kann über einen in die Befugnis der Gemeindeversammlung fallen­den Gegenstand eine Initiative einreichen. Nebst weiteren Angaben müssen Initiativen neu eine vorbehaltlose Rückzugsklausel enthalten. Initiativen sind grundsätzlich der unmittelbar nächsten Gemeindeversammlung vorzulegen. Der Gemeinderat kann einen Gegenvorschlag unterbreiten. Initiativen können bis zum Be­schluss an der Gemeindeversammlung zurückgezogen werden. Neu ist es zulässig, die glei­che Initiative innerhalb eines Jahres 2-mal einzureichen und zu behandeln.

Rechtsmittel

Geändert haben auch die Rechtsmittelverfahren. Nach bisherigem Recht konnte eine Ge­meinde- oder Stimmrechtsbeschwerde innert 30 Tagen beim Bezirksrat eingereicht werden. Neu wird unterschieden zwischen einer Gemeindebeschwerde und einem Stimmrechtsre­kurs.

Stimmrechtsrekurs
Damit können alle Verletzungen der politischen Rechte und von Vorschriften beanstandet werden (z.B. falsches Auszählen). Diese Verletzungen müssen in der Versammlung sofort gerügt werden; die Begründung kann nachgereicht werden. Die Frist wird massiv verkürzt, nämlich auf fünf Tage. Ein Rekurs muss also umgehend erhoben werden.

Gemeindebeschwerde
Damit kann man inhaltliche Mängel von Beschlüssen beanstanden. Sie richtet sich gegen einen Beschluss der Gemeinde (Versammlung oder Urne). Die Frist beträgt hier nach wie vor 30 Tage. Neu muss die unterlegene Partei die Kosten tragen.

Protokollberichtigungsrekurs
Begehren um Berichtigung der Protokolle können in Form des Rekurses innert 30 Tagen erhoben werden.

Abstimmungsordnung

Die Reihenfolge, wie über ein Geschäft zu beschliessen ist, ist klar vorgeschrieben:

  1. Rückweisungsantrag
  2. Bereinigung von gleich geordneten Änderungsanträgen
  3. Abstimmung über verbleibende(n) Änderungsantrag/-anträge
  4. Bereinigung von gleich geordneten Hauptanträgen
  5. Abstimmung über Hauptantrag/-anträge         

Zum Bereinigungsverfahren: Liegen zum Beispiel mehrere gleich geordnete Änderungsan­träge vor (gleich geordnet heisst, sie betreffen den selben Aspekt einer Vorlage), so werden sie nebeneinander zur Abstimmung gebracht. Der Antrag mit den wenigsten Stimmen schei­det aus, bis nur noch ein Änderungsantrag übrig bleibt. Über verbleibende Änderungsan­trä­ge entscheidet das einfache Mehr.

Achtung: Während des Bereinigungsverfahrens darf jeder Stimmberechtigte nur für einen Antrag abstimmen.



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